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Pressemeldungen

Hochschulpolitik - 01.02.2006

Gleichwertigkeit von Lizentiat / Diplom und Masterabschluss

Die SUK hat ihre Bologna-Richtlinien durch eine Übergangsbestimmung zur Gleichwertigkeit von Lizentiat / Diplom und Masterabschluss ergänzt. Um die Absolventinnen und Absolventen der "alten" Lizentiats- und Diplomstudiengänge durch die Bologna-Reform nicht zu diskriminieren, wurde die Gleichwertigkeit dieser Abschlüsse mit dem "neuen" Mastertitel offiziell festgehalten.
  
Lizentiate und Diplome (bisherige akademische Erstabschlüsse) der kantonalen Universitäten und der ETH wurden zwar in einem anders ausgestalteten Studiengang erworben als der Masterabschluss, sind diesem gegenüber aber gleichwertig. Folgerichtig müssen die Universitäten die Absolventinnen und Absolventen der drei Studiengänge gleich behandeln. Sie dürfen beispielsweise für die Zulassung zum Doktorat an die Inhaber eines Lizentiats keine zusätzlichen Anforderungen stellen, die nicht ebenso für die Träger eines Mastertitels gelten.
 
Die kantonalen Universitäten und die ETH haben die Gleichwertigkeit der Abschlüsse auf Gesuch hin zu bescheinigen. Hierbei wird bestätigt, dass das Lizentiat oder Diplom einem "Master of Arts" oder einem "Master of Science" etc. entspricht, ohne aber eine fachliche Präzisierung des Titels vorzunehmen; denn die alten Studiengänge sind zwar von gleichem Niveau, jedoch inhaltlich oft nicht deckungsgleich mit den neuen.
 
Auch ohne Bescheinigung sind Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder Diploms befugt, alternativ den Mastertitel zu tragen. Ausgeschlossen ist das Führen des alten und des neuen Titels gemeinsam auf demselben Schriftstück.
 
Diese Bestimmungen sind Teil der Bologna-Richtlinien der SUK, welche für die Träger der Universitäten verbindlich sind. Die Universitätskantone und der Bund sind somit dafür verantwortlich, dass die Universitäten und ETH diesen Beschluss umsetzen.
 
 
Beilage: Neuer Art. 6a der "Richtlinien vom 4. Dezember 2003 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)" mit Kommentar (Dok. 507/05A)
 
 
Weitere Informationen sind erhältlich bei:
Dr. Nivardo Ischi, Generalsekretär der SUK, Tel. 031/306 60 60, Fax 031/302 17 92

Gerda Burkhard
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Letzte Aktualisierung: 11.03.13